265 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit der Anordnung lädt es die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme; nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet es unverzüglich über das Gesuch (Abs. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gebietet die vorgängige Anhörung der Gegenpartei in gerichtlichen Verfahren.