Aus den Erwägungen: 3.2. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin begründet ihre Legitimation zur Berufung gegen den angefochtenen Entscheid damit, dass ein Rechtsschriftenwechsel erfolgt sei und der Erstrichter das Verfahren als abgeschlossen erachtet habe, womit nicht mehr von einer superprovisorischen, sondern von einer vorsorglichen Massnahme auszugehen sei. Gegen einen solchen Summarentscheid stehe gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Berufung offen. 3.2.2. Nach Art. 265 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.