Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2014 auf Abweisung des Gesuchs. Gleichentags ermächtigte die Vorinstanz in einem mit "Superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO" betitelten Entscheid den Gesuchsteller, das Grundstück ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin umgehend zu einem Preis von mindestens Fr. y zu verkaufen. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin Berufung beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3.2. 3.2.1.