| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Während des vor Bezirksgericht hängigen Ehescheidungsprozesses beantragte der Ehemann (Gesuchsteller) mit Gesuch vom 3. November 2014, er sei superprovisorisch richterlich zu ermächtigen, die eheliche Liegenschaft ohne Zustimmung der Ehefrau (Gesuchsgegnerin) vor der auf den 11. November 2014 anberaumten Zwangsversteigerung freihändig zu verkaufen. Mit Verfügung vom 4. November 2014 forderte das Bezirksgericht die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme bis Mittwoch, 5. November 2014, 11.00 Uhr, auf. Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2014 auf Abweisung des Gesuchs.