| | Leitsatz: | Räumt das erstinstanzliche Gericht in einem Verfahren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen der Gegenpartei eine sehr knapp bemessene Frist zur Vernehmlassung ein und entscheidet es erst nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme über das Massnahmengesuch, liegt kein Entscheid über superprovisorische Massnahmen, sondern ein solcher über reguläre provisorische Massnahmen vor, gegen den die Berufung offensteht. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.