{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-14-60_2014-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10349", "Checksum": "a854016e3fe33158c6ca4fb8c3485ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 14 60", "2014 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 01.12.2014 3B 14 60 (2014 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Räumt das erstinstanzliche Gericht in einem Verfahren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen der Gegenpartei eine sehr knapp bemessene Frist zur Vernehmlassung ein und entscheidet es erst nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme über das Massnahmengesuch, liegt kein Entscheid über superprovisorische Massnahmen, sondern ein solcher über reguläre provisorische Massnahmen vor, gegen den die Berufung offensteht. | Art. 265 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "b95560072e09e9484b0ff544d2d6fcc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 01.12.2014 3B 14 60 (2014 II Nr. 14)\nRegeste:\nRäumt das erstinstanzliche Gericht in einem Verfahren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen der Gegenpartei eine sehr knapp bemessene Frist zur Vernehmlassung ein und entscheidet es erst nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme über das Massnahmengesuch, liegt kein Entscheid über superprovisorische Massnahmen, sondern ein solcher über reguläre provisorische Massnahmen vor, gegen den die Berufung offensteht. | Art. 265 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n Vorinstanz wie in jedem regulären Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zunächst beide Parteien angehört und erst danach entschieden. Daran ändert nichts, dass die Vernehmlassungsfrist für die Gesuchsgegnerin mit wenigen Stunden äusserst knapp bemessen war, mass der Erstrichter der Angelegenheit doch nicht eine zeitliche Dringlichkeit bei, die ihn veranlasst hätte, den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör einstweilen zu missachten und sie erst nach Erlass der Massnahmen zur Stellungnahme einzuladen. Eine Notwendigkeit des Überraschungseffekts konnte bei der gegebenen Sachlage a priori nicht bestehen, andernfalls das Gericht die Gesuchsgegnerin gar nicht aktiv über das laufende Verfahren in Kenntnis hätte setzen dürfen. Es lassen sich in casu denn auch keine stichhaltigen Argumente erkennen, inwiefern die Kundgabe des hängigen Massnahmenverfahrens gegenüber der Gegenpartei dessen Zweck hätte vereiteln können. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Gesuchsgegnerin nicht mehr superprovisorische Massnahmen, sondern regulär angeordnete vorsorgliche Massnahmen. Dieser Einschätzung verleiht auch der Erstrichter Nachdruck, wenn er in Ziff. 4 des Rechtsspruchs festhält, das Verfahren sei mit dieser Verfügung erledigt, während er bei effektiv superprovisorischen Massnahmen der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme hätte ansetzen müssen und das Verfahren eben gerade nicht hätte abschliessen können. Folglich unterliegt der angefochtene Entscheid der Berufung an das Kantonsgericht (vgl. Art. 308 und Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). |"}