{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-14-60_2014-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10349", "Checksum": "a854016e3fe33158c6ca4fb8c3485ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 14 60", "2014 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 01.12.2014 3B 14 60 (2014 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Räumt das erstinstanzliche Gericht in einem Verfahren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen der Gegenpartei eine sehr knapp bemessene Frist zur Vernehmlassung ein und entscheidet es erst nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme über das Massnahmengesuch, liegt kein Entscheid über superprovisorische Massnahmen, sondern ein solcher über reguläre provisorische Massnahmen vor, gegen den die Berufung offensteht. | Art. 265 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "b95560072e09e9484b0ff544d2d6fcc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 01.12.2014 3B 14 60 (2014 II Nr. 14)\nRegeste:\nRäumt das erstinstanzliche Gericht in einem Verfahren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen der Gegenpartei eine sehr knapp bemessene Frist zur Vernehmlassung ein und entscheidet es erst nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme über das Massnahmengesuch, liegt kein Entscheid über superprovisorische Massnahmen, sondern ein solcher über reguläre provisorische Massnahmen vor, gegen den die Berufung offensteht. | Art. 265 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 01.12.2014 |\n| Fallnummer: | 3B 14 60 |\n| LGVE: | 2014 II Nr. 14 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 265 ZPO. |\n| Leitsatz: | Räumt das erstinstanzliche Gericht in einem Verfahren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen der Gegenpartei eine sehr knapp bemessene Frist zur Vernehmlassung ein und entscheidet es erst nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme über das Massnahmengesuch, liegt kein Entscheid über superprovisorische Massnahmen, sondern ein solcher über reguläre provisorische Massnahmen vor, gegen den die Berufung offensteht. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}