129 Abs. 1 ZGB als angebracht. Damit ist – im Ergebnis mit der Vorinstanz, welche allerdings auf Art. 130 Abs. 2 ZGB verwies – ein Anspruch der Klägerin auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB infolge Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats mit besonderer Konstellation zu verneinen. |