Gestützt auf die konkrete, schon vor Jahren geäusserte und bis heute nie in Abrede gestellte oder auch nur irgendwie relativierte Heiratsabsicht der Klägerin und ihres Partners kann vorliegend mit Verweis auf das oben Gesagte von einer besonderen Konstellation im Sinn der genannten Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden, ist damit doch eine besondere Nähe zu einer Ehe bzw. Wiederverheiratung gegeben. Es liegen damit Gründe vor, die eine Aufhebung der Unterhaltspflicht als legitim erscheinen lassen, und es erweist sich die Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB als angebracht.