allerdings seien Konstellationen denkbar, bei denen der Beitragsschuldner ein legitimes Interesse an der Aufhebung haben könne (BGer-Urteil 5C.93/2006 vom 23.10.2006 E. 2.2.2). Gestützt auf die konkrete, schon vor Jahren geäusserte und bis heute nie in Abrede gestellte oder auch nur irgendwie relativierte Heiratsabsicht der Klägerin und ihres Partners kann vorliegend mit Verweis auf das oben Gesagte von einer besonderen Konstellation im Sinn der genannten Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden, ist damit doch eine besondere Nähe zu einer Ehe bzw. Wiederverheiratung gegeben.