179 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zur Abänderung eines Scheidungsurteils nach Art. 129 ZGB unter erleichterten Anforderungen an die veränderten Verhältnisse vorgenommen werden kann. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei der Anfechtung der Eheschutzvereinbarung die engeren Voraussetzungen gelten würden, ansonsten jedoch die erleichterten Voraussetzungen im Vergleich zur Scheidung. |