BGE 119 II 297 E. 3b). Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Eheschutzvereinbarung kann somit bis zum Eintritt der Rechtskraft analog zur Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit abhängig vom Streitwert mit Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO) angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Anfechtung bzw. Abänderung nur mehr unter den Voraussetzungen der Revision (Art. 328 ZPO) oder der Anpassung infolge veränderter Verhältnisse (Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;