241 f. ZPO gerade nicht anwendbar. Vereinbarungen in einem Eheschutzverfahren dürfen somit nicht einem gewöhnlichen gerichtlichen Vergleich gleichgesetzt werden. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung über die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Entscheids wird (vgl. analog zur Scheidung: BGE 138 III 532 E. 1.3; BGE 105 II 166 E. 1; BGE 119 II 297 E. 3b).