| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2. (Es werden in Bestätigung von LGVE 2011 I Nr. 6 Ausführungen gemacht, dass im Eheschutzverfahren Vereinbarungen der Parteien über die Folgen des Getrenntlebens der richterlichen Genehmigung bedürfen.) 3.3. Es stellt sich sodann die Frage, ob die im Eheschutzverfahren geschlossenen und genehmigten Unterhaltsvereinbarungen analog den gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionen angefochten werden können. Dies ist zu bejahen. Findet Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) im Eheschutzverfahren analoge Anwendung, so sind die Art. 241 f. ZPO gerade nicht anwendbar.