Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ihre Unterhaltsbeiträge beziffert (BGer-Urteil 5A_704/2013 vom 15.5.2014 E. 3.3), weshalb die richterliche Fragepflicht nicht greift. Die Tatsache, dass solche oder ähnliche Hinweise in der Praxis der Gerichte allenfalls in Einzelfällen auch an anwaltlich vertretene Parteien erfolgen, ändert nichts daran, dass diesbezüglich in der vorliegenden Situation keine richterliche Fragepflicht bestand. |