In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat der Richter einen unbeholfenen Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern (Six, a.a.O., N 2.62). Dies trifft auf die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin gerade nicht zu. Diese hat selber in Aussicht gestellt, dass sie die Unterhaltsbeiträge nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen ziffernmässig bestimmen könne und werde. Dass ihr Begehren unbestimmt war, dessen war sie sich bewusst.