Die gerichtliche Fragepflicht setzt voraus, dass die Vorbringen, d.h. die Rechtsbegehren, prozessualen Anträge, Sachverhaltsbehauptungen oder die Bezeichnung von Beweismitteln, unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind. Bei anwaltlich vertretenen Parteien sind solche Konstellationen meist auf prozessuale Nachlässigkeit zurückzuführen, weshalb die gerichtliche Fragepflicht in der Regel nicht greift (BGer-Urteil 5A_855/2012 vom 13.2.2013 E. 5.4). Nicht anwaltlich vertretene Parteien sind aber grundsätzlich auf solche Mängel hinzuweisen. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art.