So führte es aus, dass zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern willkürfrei verlangt werden könne, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen. (…) Nach dem Gesagten sind Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge auch im erstinstanzlichen Verfahren zu beziffern, allenfalls erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO).