Sodann ist dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014 (5A_704/2013) zu entnehmen, dass es sich dieser obgenannten Lehrmeinung von Jann Six anschliesst. So führte es aus, dass zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern willkürfrei verlangt werden könne, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen.