konkrete Rechtsbegehren mit Bezifferungen vor (Six, a.a.O., N 1.16a). Obschon sich die Formulare in erster Linie an rechtsunkundige Personen richten, können sie für Rechtsvertreter wichtige Anhaltspunkte zur Praxis der örtlich zuständigen Gerichte liefern (FamPra.ch 2014 S. 49; vgl. für Luzern: http://www.gerichte.lu.ch/index/organisation/o_formulare.htm). Nach dem Gesagten sind Ehegattenunterhaltsbeiträge bereits im erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren zu beziffern. Sodann ist dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014 (5A_704/2013) zu entnehmen, dass es sich dieser obgenannten Lehrmeinung von Jann Six anschliesst.