FamPra.ch 2014 S. 51; BGer-Urteil 5A_797/2009 vom 15.1.2010 E. 1.1). Hinsichtlich der Bezifferung der Ehegattenunterhaltsbeiträge für das erstinstanzliche familienrechtliche Verfahren gehen die Lehrmeinungen auseinander. Kern einer Klageschrift ist das Rechtsbegehren. Dass das Eheschutzgesuch ein Rechtsbegehren enthalten muss, kann aus dem Wortlaut der massgebenden Prozessvorschriften abgeleitet werden (Art. 252 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) und ergibt sich bereits aus Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;