| | Leitsatz: | Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge sind auch im erstinstanzlichen Verfahren zu beziffern, allenfalls erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei (E. 3.3). Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ihre Unterhaltsbeiträge beziffert, weshalb die richterliche Fragepflicht nicht greift (E. 3.5). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.