{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-14-45_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10359", "Checksum": "fb421d0f142898bbc1fbba87b43ccd74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 14 45", "2014 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.10.2014 3B 14 45 (2014 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge sind auch im erstinstanzlichen Verfahren zu beziffern, allenfalls erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei (E. 3.3). 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Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ihre Unterhaltsbeiträge beziffert, weshalb die richterliche Fragepflicht nicht greift (E. 3.5). | Art. 176 Abs. 1 ZGB; Art. 56 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 ZPO, Art. 85 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n Six anschliesst. So führte es aus, dass zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern willkürfrei verlangt werden könne, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen. (…) Nach dem Gesagten sind Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge auch im erstinstanzlichen Verfahren zu beziffern, allenfalls erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Ein Begehren, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, genügt den formellen Anforderungen somit nicht. (…) 3.4. (…) 3.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin liegt schliesslich keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO vor. Die gerichtliche Fragepflicht setzt voraus, dass die Vorbringen, d.h. die Rechtsbegehren, prozessualen Anträge, Sachverhaltsbehauptungen oder die Bezeichnung von Beweismitteln, unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind. Bei anwaltlich vertretenen Parteien sind solche Konstellationen meist auf prozessuale Nachlässigkeit zurückzuführen, weshalb die gerichtliche Fragepflicht in der Regel nicht greift (BGer-Urteil 5A_855/2012 vom 13.2.2013 E. 5.4). Nicht anwaltlich vertretene Parteien sind aber grundsätzlich auf solche Mängel hinzuweisen. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat der Richter einen unbeholfenen Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern (Six, a.a.O., N 2.62). Dies trifft auf die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin gerade nicht zu. Diese hat selber in Aussicht gestellt, dass sie die Unterhaltsbeiträge nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen ziffernmässig bestimmen könne und werde. Dass ihr Begehren unbestimmt war, dessen war sie sich bewusst. Dass sie die Unterhaltsbeiträge jedoch trotz Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Auskunftserteilung durch den Gesuchsgegner nicht beziffert hat, ist als prozessuale Nachlässigkeit zu qualifizieren. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ihre Unterhaltsbeiträge beziffert (BGer-Urteil 5A_704/2013 vom 15.5.2014 E. 3.3), weshalb die richterliche Fragepflicht nicht greift. Die Tatsache, dass solche oder ähnliche Hinweise in der Praxis der Gerichte allenfalls in Einzelfällen auch an anwaltlich vertretene Parteien erfolgen, ändert nichts daran, dass diesbezüglich in der vorliegenden Situation keine richterliche Fragepflicht bestand. |"}