Ebenso wenig verfängt die Argumentation, wonach die Zulassung der Anschlussberufung einer unzulässigen Erstreckung der Rechtsmittelfrist gleichkäme. Denn eine Partei, die lediglich gewisse Punkte eines Urteils anficht, kann sich durch die Berufung der Gegenpartei nachträglich gezwungen sehen, der Rechtsmittelinstanz weitere Positionen des erstinstanzlichen Dispositivs zur Beurteilung zu unterbreiten, will sie bei einer Gutheissung beider Berufungen nicht Gefahr laufen, durch ihre Niederlage bezüglich des Rechtsmittels der Gegenpartei mehr zu verlieren, als sie mit ihrer eigenen Berufung a priori erstreiten möchte.