Die Argumente der herrschenden Lehre erweisen sich nicht zuletzt angesichts der Rechtsprechung des vormaligen Obergerichts zur Luzerner Zivilprozessordnung als stichhaltig. Unerfindlich bleibt insbesondere, weshalb einem Berufungsbeklagten in einem ordentlichen Verfahren in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen die Möglichkeit einer Anschlussberufung allein deswegen versagt bleiben soll, weil er seinerseits bereits in Berufung gegangen ist. Ebenso wenig verfängt die Argumentation, wonach die Zulassung der Anschlussberufung einer unzulässigen Erstreckung der Rechtsmittelfrist gleichkäme.