2013, N 1448) erachtet eine Anschlussberufung trotz bereits erhobener eigener Berufung als zulässig, sofern sich nicht beide Berufungen auf exakt dieselben Punkte des angefochtenen Urteils beziehen, weil dann für eine Anschlussberufung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Eine divergierende Lehrmeinung vertritt einzig Sterchi (Berner Komm., Bern 2012, Art. 313 ZPO N 4 f.) mit dem wenig überzeugenden Argument, dass der Gesetzgeber wohl nicht von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis habe abweichen wollen. Die Argumente der herrschenden Lehre erweisen sich nicht zuletzt angesichts der Rechtsprechung des vormaligen Obergerichts zur Luzerner Zivilprozessordnung als stichhaltig.