gegebenenfalls über die Anträge in der eigenen, bereits erklärten Hauptberufung hinausgingen. Im Übrigen fielen die Anträge in der Anschlussberufung dahin, falls die Gegenpartei ihre Berufung – etwa unter dem Druck der dagegen erhobenen Anschlussberufung – zurückziehe, sodass darin keine Erstreckung der Berufungsfrist erblickt werden könne. Seiler (Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl. 2013, N 1448) erachtet eine Anschlussberufung trotz bereits erhobener eigener Berufung als zulässig, sofern sich nicht beide Berufungen auf exakt dieselben Punkte des angefochtenen Urteils beziehen, weil dann für eine Anschlussberufung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.