Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 313 ZPO N 7) darauf, dass der Berufungskläger einer eigenständigen Berufung der Gegenpartei nicht dadurch die Grundlage entziehen könne, dass er seine eigene Berufung zurückziehe, weshalb er zusätzlich des Gegenangriffsmittels der Anschlussberufung bedürfe. Stehe der Berufungskläger seinerseits einer selbständigen Berufung der Gegenpartei gegenüber, sei er nicht nur Berufungskläger, sondern auch Berufungsbeklagter, weshalb er, so Mathys (in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 313 ZPO N 6), nach den allgemeinen Regeln zur Anschlussberufung legitimiert sei. Ausführlich diskutieren Reetz/Hilber (in: Komm.