Die herrschende Lehre zur Schweizerischen Zivilprozessordnung billigt dem Berufungskläger nunmehr das uneingeschränkte Recht zur Anschlussberufung zu, was bedeutet, dass dem Berufungskläger in der Anschlussberufung zu einer gegen ihn gerichteten selbstständigen Berufung der Gegenpartei die volle Freiheit im Hinblick auf die Auswahl der (zusätzlich) anzufechtenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils zukommt. So verweist Hungerbühler (in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art.