Das Bundesgericht hat die Frage nach der Zulässigkeit der Anschlussberufung einer Partei, die selbst bereits Berufung erhoben hat, in der Zwischenzeit in BGE 141 III 302 gleich beantwortet. | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2 Die herrschende Lehre zur Schweizerischen Zivilprozessordnung billigt dem Berufungskläger nunmehr das uneingeschränkte Recht zur Anschlussberufung zu, was bedeutet, dass dem Berufungskläger in der Anschlussberufung zu einer gegen ihn gerichteten selbstständigen Berufung der Gegenpartei die volle Freiheit im Hinblick auf die Auswahl der (zusätzlich) anzufechtenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils zukommt.