Da es sich um einen tief in die Parteirechte greifenden Mangel handelt, kann dieser vor Kantonsgericht im Berufungsverfahren trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nicht geheilt werden. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner in seiner Berufung verschiedentlich die Parteibefragung als Beweismittel anruft. Es kann nicht angehen, dass das Kantonsgericht die Beurteilung der streitigen Punkte nach durchgeführter Befragung gleichsam erstinstanzlich vornimmt. Den Parteien würde damit eine Instanz vorenthalten werden. Dies hat zur Folge, dass der Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. |