dies gibt Aufschluss über die Art der geführten Ehe und kann insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage, wem die eheliche Wohnung besser dient, relevant sein. Unklarheit bestand auch bezüglich der finanziellen Verhältnissen der Parteien, wie beispielsweise der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der Unterstützungspflichten beider Parteien. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt mit Bezug auf die fehlenden Parteibefragungen vor Bezirksgericht nicht vollständig erhoben worden ist. Da es sich um einen tief in die Parteirechte greifenden Mangel handelt, kann dieser vor Kantonsgericht im Berufungsverfahren trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nicht geheilt werden.