So machten die Parteien beispielsweise unterschiedliche Angaben zur vereinbarten Rollenteilung während der Ehe, insbesondere zur Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin. Bezüglich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bestanden ebenfalls Differenzen. Auch wenn grundsätzlich im Eheschutzverfahren der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens nicht festzulegen ist, ist nicht unerheblich, wo die Parteien seit dem Eheschluss mit welcher Absicht lebten; dies gibt Aufschluss über die Art der geführten Ehe und kann insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage, wem die eheliche Wohnung besser dient, relevant sein.