2008, N 1.26). Entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin geht es in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich um die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch darum, den streitigen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern. Das Gericht hat zudem die Parteien anzuhören, um sich von ihnen ein Bild machen zu können (Siehr/Bähler, Basler Komm., 2. Aufl. 2013 Art. 273 ZPO N 1). Vorliegend war der Sachverhalt vor erster Instanz nicht in allen Punkten klar. So machten die Parteien beispielsweise unterschiedliche Angaben zur vereinbarten Rollenteilung während der Ehe, insbesondere zur Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin.