273 ZPO N 6; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N 1.30; BGer-Urteil 5P.186/2001 vom 24.7.2001 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Im Allgemeinen bedarf die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der verschiedenen Massnahmen der Befragung der Parteien. Zudem leitet sich für eherechtliche Verfahren ein Recht auf persönliche Teilnahme, d.h. auf mündliche Anhörung, auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;