Weshalb trotz offener Sachverhaltsfragen keine Parteibefragungen durchgeführt wurden, wurde nicht ausgeführt. Dazu ist zu bemerken, dass in Eheschutzverfahren, bei welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), in aller Regel eine mündliche Verhandlung, an welcher die Parteien angehört werden, unabdingbar ist (Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl. 2011, Anh.ZPO, Art. 272 ZPO N 1 und Art. 273 ZPO N 2 f.; Sutter-Somm/ Vontobel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 273 ZPO N 6;