Die Vorinstanz hat am 2. Dezember 2013 eine Verhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien je eine Protokollerklärung abgaben und Vergleichsgespräche geführt wurden. Parteibefragungen wurden keine durchgeführt, obwohl beide Parteien zu verschiedenen Beweisthemen solche beantragt hatten. Die Vorinstanz wies auf die Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung des summarischen Verfahrens hin, in welchem namentlich keine Zeugenbefragungen durchgeführt würden. Weshalb trotz offener Sachverhaltsfragen keine Parteibefragungen durchgeführt wurden, wurde nicht ausgeführt.