Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Vorinstanz den konkreten Bedarf der Parteien nicht korrekt ermittelt hat. Bei dieser Methode hätte der Betrag von Fr. 500.-- für die Säule 3a berücksichtigt werden müssen, da diese Zahlungen offenbar regelmässig erbracht wurden und somit zum ehelichen Standard gehörten. Würde dieser Betrag bei der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt und keine Überschussteilung vorgenommen, wäre sie künftig nicht in der Lage, weiterhin in die Säule 3a einzuzahlen, und sie könnte somit den bisherigen Standard nicht wahren. |