Dies ist nicht richtig. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von der im Eheschutzverfahren üblichen Methode abzuweichen, bei welcher anhand der Einkommen und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Parteien deren gemeinsamer Überschuss ermittelt und in der Regel hälftig geteilt wird (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.27 ff., insbes. 02.50 f.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 27; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N 2.61). Es ist daher nicht der dem ehelichen Standard entsprechende konkrete Bedarf zu ermitteln, sondern lediglich der familienrechtliche Grundbedarf.