Sie ging nicht vom vorstehend genannten familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchstellerin aus, sondern berücksichtigte im Sinne des bisher gelebten Lebensstandards auch die von ihr geltend gemachten monatlichen Auslagen für Hobbies, Ferien, Coiffeur, Kosmetik und Geschenke im Betrag von Fr. 550.--. Die Vorinstanz wendete somit einerseits die Methode der konkreten Bedarfsberechnung an und nahm andererseits trotzdem eine Überschussverteilung vor. Dies ist nicht richtig.