ZGB N 33). Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts dagegen kommt auch die Methode der konkreten Berechnung des gebührenden Unterhalts gestützt auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard zur Anwendung (BGer-Urteil 5A_495/2013 vom 17.12.2013 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese beiden Methoden vermischt. Sie ging nicht vom vorstehend genannten familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchstellerin aus, sondern berücksichtigte im Sinne des bisher gelebten Lebensstandards auch die von ihr geltend gemachten monatlichen Auslagen für Hobbies, Ferien, Coiffeur, Kosmetik und Geschenke im Betrag von Fr. 550.--.