LB120004 vom 2.2.2012 E. 5). Eine abweichende Lehrmeinung und/oder Rechtsprechung ist – soweit überblickbar – nicht ersichtlich. Die 2. Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich deshalb in familienrechtlichen Verfahren, in denen die finanziellen Verhältnisse der Parteien abzuklären sind, aus prozessökonomischen Gründen der Zürcher Praxis an. Aus diesem Grund ist die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin nicht in dem Sinne zur Verbesserung zurückzuweisen, dass eine Berufung und eine Beschwerde getrennt einzureichen wären. Auf die diesen beiden Rechtsmitteln je zugedachte verschiedene Kognition wird in den entsprechenden Erwägungen einzugehen sein. |