121 ZPO N 6 und 18). Die nachvollziehbare Praxis des Zürcher Obergerichts im Familienrecht geht dahin, die Vereinigung der Verfahren wegen der gleichen sachlichen Zuständigkeit, aber auch weil sich darin die gleichen Parteien gegenüberstehen und mit dem Eruieren deren finanziellen Verhältnisse die zum Teil gleichen Rechtsfragen stellen, zu ermöglichen. Der unterschiedlichen Kognition trägt die Zürcher Praxis bei der materiellen Behandlung der jeweiligen Rechtsbegehren Rechnung (Urteil des Obergerichts Zürich LZ110005 vom 5.6.2012 E. II.2; andere Praxis für obligationenrechtliche Prozesse: Urteil des Obergerichts Zürich LB120004 vom 2.2.2012 E. 5).