Es fragt sich, ob diese beiden Rechtsmittel mit der ihnen je eigenen Kognition (Überprüfungsbefugnis) zusammen in der gleichen Rechtsmittelschrift eingereicht werden können, oder ob die verschiedenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde separat zu erheben sind. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist es zulässig, in einem familienrechtlichen Verfahren die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen (ohne nähere Begründung: Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 121 ZPO N 6 und 18).