Ein strikter Beweis ist freilich nicht möglich. Wenn, anders als hier, die Vorsorge bereits ganz verschwunden wäre und die Eheleute das Kapital gemeinsam verbraucht hätten, erschiene ein Ausgleich nicht als richtig, weil er faktisch bereits erfolgt ist (so zutreffend: Grütter, Der Vorsorgeausgleich nach der Pensionierung, in: FamPra.ch 2013 S. 892). Vom verbliebenen scheidungsrechtlich massgeblichen Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 40'247.90 ausgehend, ist es mit Blick auf die konkreten Verhältnisse angemessen, der Klägerin davon die Hälfte, d.h. Fr. 20'123.95, als Kapitalentschädigung nach Art. 124 ZGB zuzusprechen.