Damit steht zweierlei fest: Als Kapital aus während der Ehe angesparter beruflicher Vorsorge des Beklagten ist im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Mai 2013 vom Betrag von Fr. 40'247.90 auszugehen. Weiter hat die Klägerin während der Ehe neben dem Darlehen im Betrag von Fr. 150'000.--, welches sie zurückzuzahlen hat, über Fr. 100'000.-- verfügt, die in der Zwischenzeit aufgebraucht sind, wobei sich beweismässig nicht erstellen lässt, wie dies im Einzelnen geschah. Es spricht einiges dafür, dass ein substanzieller Teil des Betrags von Fr. 100'000.-- zum Nutzen der Klägerin verwendet worden ist. Ein strikter Beweis ist freilich nicht möglich.