Inwieweit das Darlehen von Fr. 150'000.-- aus Vorsorgemitteln geleistet worden ist, welche während der Ehe oder vor dieser angespart wurden, lässt sich nicht ermitteln. Ausgehend davon, dass die ab Eheschluss (19.4.1996) bis zum Eintritt des Vorsorgefalls am 1. März 2009 erworbenen Leistungen im Betrag von Fr. 145'915.30 42,2 % der gesamten Kapitalleistung sind, rechtfertigt es sich, bezogen auf das noch verbliebene Kapital aus beruflicher Vorsorge von Fr. 95'374.15 analog vorzugehen, sprich 42,2 % von Fr. 95'374.15, d.h. Fr. 40'247.90, als Kapital aus während der Ehe angesparter beruflicher Vorsorge zu qualifizieren. 4.6.2 Damit steht zweierlei fest: