Ausgewiesen und nicht strittig ist, dass von der Austrittsleistung von total Fr. 346'127.55 Fr. 200'212.25, d.h. 57,8 % der Austrittsleistung, das voreheliche Guthaben betreffen und Fr. 145'915.30 (oder 42,2 % des gesamten Kapitals) die ab Eheschluss (19.4.1996) bis zum Eintritt des Vorsorgefalls am 1. März 2009 erworbenen Leistungen zum Gegenstand haben. Fest steht und nicht strittig ist, dass die Klägerin insgesamt Fr. 250'000.-- erhalten hat, wobei für den das Darlehen über Fr. 150'000.-- übersteigenden Betrag nicht bewiesen ist, wie dieser konkret verwendet worden ist.