Der daran anknüpfenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Klägerin habe ihren hälftigen Teil von der Austrittsleistung des Beklagten erhalten und somit nichts weiter zu fordern, kann in dieser Absolutheit mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin aus dem von der Vorsorgeeinrichtung im März 2009 bar bezogenen Kapital von Fr. 346'127.55 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.-- ausgerichtet hat, welches die Klägerin zurückzuzahlen hat.