Daran ändert nichts, dass die Klägerin gemäss vorinstanzlichem Urteil nicht geltend gemacht hat, den Betrag von Fr. 100'000.-- ganz oder teilweise dem Beklagten zurückgezahlt zu haben oder dass dieser diese Gelder verbraucht habe. Der daran anknüpfenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Klägerin habe ihren hälftigen Teil von der Austrittsleistung des Beklagten erhalten und somit nichts weiter zu fordern, kann in dieser Absolutheit mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht gefolgt werden.